Inhalt

Text gilt ab: 23.02.1959

8.
Zu Art. 11 FRG (Massivbauentschädigung):

Zu Abs. 1 Satz 1:
28
Die Berechtigten haben nunmehr einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Massivbauentschädigung. Der Anspruch ist beim Verpflichteten geltend zu machen; die Forstrechtsstellen werden hier – anders als im Verfahren der Regelung und Ablösung – nur zur Entscheidung von Streitigkeiten tätig (vgl. Art. 27 Buchst. b) FRG). Etwaige Ansprüche auf Massivbauentschädigung für ruhende Bauholzbedarfsrechte sind abzulehnen.
Zu Abs. 1 Satz 3:
29
Die Massivbauentschädigung kann ausnahmsweise ganz oder teilweise vor der Vollendung des Massivbaues ausbezahlt werden, wenn der Berechtigte selbst die Mittel zum Massivbau nachweislich nicht beschaffen kann. In diesem Fall ist von dem Berechtigten eine schriftliche Erklärung zu verlangen, in der er sich verpflichtet, die Entschädigung ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn sich nach Durchführung des Massivbaues herausstellen sollte, dass das verwendete Massivmaterial nicht von bewährter Qualität und die Bauausführung technisch nicht einwandfrei ist. Rand-Nummer 10 Satz 2 gilt sinngemäß.
Zu Abs. 2:
30
Ist ein Festmessungsverfahren nicht anhängig (vgl. auch RdNr. 32), so ist der Berechtigte zu veranlassen, auf seine Kosten einen Holzvoranschlag von einem Sachverständigen (vgl. RdNr. 13) nach dem Formblattmuster der Anlage 1 der VO zur Durchführung des Forstrechtegesetzes (FRGDV) vom 29. Januar 1959 (GVBl S. 103, ber. S. 122, 142)1 erstellen zu lassen. Das Forstamt hat den Holzvoranschlag daraufhin zu überprüfen, dass er nur solche Holzbauteile enthält, die im Zeitpunkt der Antragstellung angeforstet sind und dem ursprünglichen rechtstitelgemäßen Zweck dienen. Bei bedeutenderen Bauvorhaben ist der Holzvoranschlag sodann dem örtlich zuständigen Landbauamt2 mit der Bitte um fachtechnische Beurteilung zuzuleiten; das Landbauamt ist zu bitten, insbesondere darauf zu achten, dass der Holzvoranschlag von einem wirtschaftlichen Holzverbrauch nach den neuesten bautechnischen Erfahrungssätzen ausgeht.
Zu Abs. 3 und 4:
31
Auf der Grundlage der ordnungsgemäß geprüften Holzvoranschläge (vgl. RdNr. 30) berechnen die Forstämter nach dem Formblattmuster der Anlage 2 der FRGDV die Höhe der Massivbauentschädigung. Das Ergebnis der Berechnung ist dem Berechtigten vor Auszahlung des Betrags zur Anerkennung mitzuteilen.
Zu Abs. 7 Satz 1:
32
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist auch gegeben, wenn ein Festmessungsverfahren vor Auszahlung der Massivbauentschädigung anhängig wird.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: BayRS 7902-8-L
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Hochbauamt