Ist ein Festmessungsverfahren nicht anhängig (vgl. auch RdNr. 32), so ist der Berechtigte zu veranlassen, auf seine Kosten einen Holzvoranschlag von einem Sachverständigen (vgl. RdNr. 13) nach dem Formblattmuster der Anlage 1 der VO zur Durchführung des Forstrechtegesetzes (FRGDV) vom 29. Januar 1959 (GVBl S. 103, ber. S. 122, 142) erstellen zu lassen. Das Forstamt hat den Holzvoranschlag daraufhin zu überprüfen, dass er nur solche Holzbauteile enthält, die im Zeitpunkt der Antragstellung angeforstet sind und dem ursprünglichen rechtstitelgemäßen Zweck dienen. Bei bedeutenderen Bauvorhaben ist der Holzvoranschlag sodann dem örtlich zuständigen Landbauamt mit der Bitte um fachtechnische Beurteilung zuzuleiten; das Landbauamt ist zu bitten, insbesondere darauf zu achten, dass der Holzvoranschlag von einem wirtschaftlichen Holzverbrauch nach den neuesten bautechnischen Erfahrungssätzen ausgeht.