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Text gilt ab: 23.02.1959

13.
Zu Art. 16 FRG (Umwandlung von Holznutzungsrechten):

Zu Abs. 1 Satz 2:
52
Eine Umwandlung von Brennderbholzrechten erscheint aus Gründen der volkswirtschaftlich zweckmäßigsten Holzverwertung erforderlich, wenn sämtliche Brennderbholzrechtsbezüge eines Berechtigungsbezirks nicht in vollem Umfang aus dem zu Brenn- und Nutzschichtholz sowie zu Grubenholz geeigneten Holzanfall bereitgestellt werden könnten, sondern auch anderes, zu wertvolleren Zwecken geeignetes Holz verwendet werden müsste; dabei sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch die voraussichtliche Weiterentwicklung des volkswirtschaftlichen Holzbedarfs zu berücksichtigen.
Zu Abs. 3 Satz 2:
53
Die Rand-Nummern 45 mit 47 gelten entsprechend.
Zu Abs. 4 Satz 2:
54
Im Verfahren vor der Forstrechtsstelle ist darauf hinzuweisen, dass sich das Rechtholz in der Regel aus Mischsortimenten zusammensetzt, die erfahrungsgemäß einen geringeren Marktwert besitzen, als das nach den Vorschriften der Verordnung über die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten (HOMA) vom 1. April 1936 (DRAnz. und PrStAnz. Nr. 89 vom 17. April 1936)1 sortierte Nutzschichtholz.
55
Dabei kann im Hinblick auf die in der HOMA für Brennholz und Nutzschichtholz niedergelegten Gütemerkmale und auf den derzeitigen Stand der Technik bei der Verarbeitung von Chemieholz unterstellt werden, dass das nach den Bestimmungen der HOMA aufgearbeitete Brennholz nachstehende Hundertteile an solchem Holz enthält, das sich zur Verwendung und Verwertung als Nutzschichtholz verschiedener Klassen (Mischsortiment) eignet:
Brennholzsorte
Schichtnutzholzanteil (Mischsortiment)
Fi, Ta
Fo, Lä (Str)
Bu (Lbh.)
v. H.
v. H.
v. H.
Scheit A
90
80
80
Scheit B
50
50
50
Prügel A
85
60
50
Prügel B
50
10
Anbruch
Klotzholz

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 31. Juli 1969 (BGBl I S. 1075)