Forstvergünstigungen (forstrechtsähnliche Genüsse, Prekarien), die mindestens in den letzten 30 Jahren vor In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes ununterbrochen gewährt worden sind und für die der Nachweis nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 FRG nicht erbracht werden kann (Altvergünstigungen), unterliegen in dem Umfang, in dem sie am 1. April 1958 bestanden haben, den Bestimmungen des Forstrechtegesetzes. Dies bedeutet nicht, dass sie zu dinglichen Rechten geworden sind, hat aber zur Folge, dass sie nicht mehr widerrufen werden können.