Das Gesetz übernimmt hier die schon bisher im Bereich der Staatsforstverwaltung übliche Berechnungsart des Ablösungswerts für angeforstete Massivbauten oder Massivbauteile, für deren Erstellung Massivbauentschädigung gewährt worden ist; auf das Formblattmuster der Anlagen 3 und 4 zur FRGDV wird hingewiesen. Für die Abfindung bei angeforsteten Massivbauten oder Massivbauteilen, für deren Erstellung keine Massivbauentschädigung gewährt worden ist, erscheint Abs. 6 seinem Sinngehalt nach nicht anwendbar; solche Bauteile werden daher bei der Ablösung wie Holzbauteile zu behandeln sein.