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Text gilt ab: 23.02.1959

17. 
Zu Art. 22 FRG (Abfindung bei Bau- und Nutzholzrechten nach Bedarf):

Zu Abs. 2:
67
Es ist darauf zu achten, dass der nach dem Formblattmuster der Anlage 1 zur FRGDV zu fertigende Holzvoranschlag des amtlich bestellten Sachverständigen (vgl. RdNr. 13) nur solche Holzbauteile enthält, die im Zeitpunkt der Antragstellung angeforstet sind.
Zu Abs. 3:
68
Die Vorschrift enthält keine Bestimmung darüber, welche Holzpreise der Wertermittlung für Bau- und Nutzholzbedarfsrechte zugrunde zu legen sind. Man wird daraus folgern müssen, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 3 FRG sinngemäß anzuwenden ist.
Zu Abs. 6:
69
Das Gesetz übernimmt hier die schon bisher im Bereich der Staatsforstverwaltung übliche Berechnungsart des Ablösungswerts für angeforstete Massivbauten oder Massivbauteile, für deren Erstellung Massivbauentschädigung gewährt worden ist; auf das Formblattmuster der Anlagen 3 und 4 zur FRGDV wird hingewiesen. Für die Abfindung bei angeforsteten Massivbauten oder Massivbauteilen, für deren Erstellung keine Massivbauentschädigung gewährt worden ist, erscheint Abs. 6 seinem Sinngehalt nach nicht anwendbar; solche Bauteile werden daher bei der Ablösung wie Holzbauteile zu behandeln sein.