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Text gilt ab: 23.02.1959

9. 
Zu Art. 12 FRG (Streuersatz):

Zu Satz 1:
33
Der Verpflichtete ist nunmehr befugt, an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe zu liefern. Die Forstrechtsstellen werden – wie im Fall der Massivbauentschädigung (vgl. RdNr. 28) – nur bei Streitigkeiten tätig (vgl. Art. 27 Buchst. b) FRG).
34
Der Umfang des geschuldeten Streubezugs richtet sich nach dem Rechtstitel, soweit sich nicht aus dem Streunutzungsplan eine geringere Menge ergibt (vgl. RdNrn. 15 - 19).
35
Bei der Wahl der Ersatzstoffe sind die nach Bodenzustand, Betriebsart und betriebswirtschaftlicher Verfassung des berechtigten Anwesens verschiedenartigen Bedürfnisse der Landwirtschaft möglichst zu berücksichtigen.
Zu Satz 2:
36
Der Gebrauchswert der Ersatzstreu ist auf der Grundlage ihres Einstreu- und Düngewerts nach den bisherigen Erfahrungszahlen zu ermitteln.