Inhalt

Text gilt ab: 23.02.1959

2. 
Zu Art. 2 FRG (Neubestellung und Erweiterung):

Zu Abs. 2:
4
Dem Sinn der Vorschrift entspricht es, sie auch dann anzuwenden, wenn der Rechtstitel nicht von „Haushaltungen “, sondern von „Gemeindeangehörigen “ spricht.