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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 9
Leiter und Personal des Verwaltungsbüros
(1) 1Das Verwaltungsbüro der Landesanstalt leitet in der Regel ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. 2Er ist Vorgesetzter der Beamten und Angestellten des Bürodienstes sowie der ihm unterstellten anderen Beschäftigten.
(2) 1Der Stellvertreter des Büroleiters ist Beamter des mittleren Forstverwaltungsdienstes, ausnahmsweise ein Angestellter des Bürodienstes. 2Zur Stellvertretung werden ihm bestimmte Aufgaben übertragen, die in der Stellenbeschreibung festgelegt sind. 3Die Sachentscheidung in den übrigen Aufgaben trifft, sofern diese nicht bis zur Rückkehr des Büroleiters zurückgestellt werden können, der Leiter der Landesanstalt oder ein von ihm bestimmter Beamter.
(3) Die Angestellten im Bürodienst können einen eigenen Aufgabenbereich übertragen erhalten.