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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 5
Leiter der Landesanstalt
(1) Der Leiter der Landesanstalt ist Beamter des höheren Forstdienstes.
(2) 1Der Leiter der Landesanstalt vertritt seine Behörde gegenüber der Öffentlichkeit. 2Er pflegt im Rahmen der Aufgaben der Landesanstalt die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen, insbesondere mit der Forstwissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-UniversitätV und dem Fachbereich ForstwirtschaftVI der Fachhochschule Weihenstephan. 3Er fördert durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Ziele und Aufgaben der Landesanstalt.
(3) 1Der Leiter der Landesanstalt ist Dienstvorgesetzter aller Beamten der Landesanstalt. 2Er ist für die Angestellten und Arbeiter der Landesanstalt Vertreter des Arbeitgebers. 3Er ist Vorgesetzter der Sachgebietsleiter, des Leiters des Verwaltungsbüros sowie der ihm unmittelbar unterstellten Beschäftigten der Landesanstalt sowie der Leiter der Arbeits- und Projektgruppen, soweit diese Beschäftigte der Landesanstalt sind.
(4) 1Der Leiter der Landesanstalt lenkt und koordiniert die Arbeit der Sachgebiete sowie der Arbeits- und Projektgruppen, sorgt für eine einheitliche Vertretung nach außen und erstellt einen Tätigkeitsbericht. 2Er übernimmt die Leitung eines Sachgebietes.
(5) Der Leiter der Landesanstalt ist Beauftragter für den Haushalt.
(6) Der Leiter der Landesanstalt arbeitet mit der Personalvertretung zusammen und fördert ihre Tätigkeit.
(7) Stellvertreter des Leiters der Landesanstalt ist ein Sachgebietsleiter, der vom Staatsministerium im Benehmen mit dem Leiter der Landesanstalt bestellt wird.
(8) Bei gleichzeitiger Abwesenheit des Leiters der Landesanstalt und dessen Stellvertreters übernimmt der jeweils ranghöchste, bei Ranggleichheit der dienstälteste Sachgebietsleiter die Stellvertretung.

V [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München “
VI [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Fachbereich Wald und Forstwirtschaft“