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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 7
Leiter der Arbeits- und Projektgruppen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeits- und Projektgruppen können im Rahmen der verfügbaren Haushalts- oder Drittmittel wissenschaftliche Mitarbeiter sowie weitere Mitarbeiter und Hilfskräfte befristet beschäftigt werden.
(2) 1Das Staatsministerium bestellt die Leiter der Arbeits- und Projektgruppen auf Vorschlag des Kuratoriums. 2Wird vom Kuratorium kein Leiter vorgeschlagen, so wird er vom Staatsministerium bestimmt. 3Die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Die Leiter der Arbeits- und Projektgruppen sind Vorgesetzte des zugeteilten Personals. 2Sie sind für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und die wirtschaftliche Verwendung der zugeteilten Mittel (Personal, Sach- und Ausgabemittel) verantwortlich.