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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 6
Sachgebietsleiter
(1) 1Der Sachgebietsleiter ist in der Regel Beamter des höheren Forstdienstes. 2Der Sachgebietsleiter ist Vorgesetzter der ihm unterstellten Beschäftigten der Landesanstalt.
(2) Der Leiter der Landesanstalt bestimmt im Benehmen mit dem Sachgebietsleiter dessen Stellvertreter.