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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
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7900-L

Dienstordnung für die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (DOLWF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 10. Dezember 1993, Az. V 6-OD 400-17
(AllMBl. 1994 S. 310)

Inhaltsübersicht

A. Aufgaben und Organisation
§ 1 Ziele und Aufgaben
§ 2 Organisatorischer Aufbau
§ 3 Aufgabenverteilung
§ 4 Organisationsübersicht und Geschäftsverteilungsplan
B. Personal
§ 5 Leiter der Landesanstalt
§ 6 Sachgebietsleiter
§ 7 Leiter der Arbeits- und Projektgruppen
§ 8 Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter
§ 9 Leiter und Personal des Verwaltungsbüros
§ 10 Angestellte und Arbeiter
C. Dienstführung
§ 11 Führungsgrundsätze
§ 12 Amtseinführung
§ 13 Dienstverkehr
§ 14 Fachberatung
§ 15 Rechtsberatung
§ 16 Abhilfeverfahren, Rechtsstreitigkeiten
§ 17 Verschlußsachen, vertrauliche Schriftstücke
§ 18 Dienstsiegel
§ 19 Veröffentlichungen
D. Schlußbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 1
Ziele und Aufgaben
(1) Allgemeines Ziel der Tätigkeit der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Landesanstalt) ist es, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie Beratungs- und Fortbildungsaufgaben in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ForstenI (Staatsministerium), den anderen Behörden der Staatsforstverwaltung sowie mit der Forstwissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität MünchenII bei wirtschaftlichem Arbeitsaufwand und Mitteleinsatz bestmöglich zu erfüllen.
(2) 1Der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Landesanstalt ist in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festgelegt. 2Aus der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom 6. April 1993 (GVBl S. 313) ergeben sich folgende Aufgaben:
1.
Praxisbezogene Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Waldökologie und der Forstwirtschaft1),
2.
Anlage und Betreuung langfristiger Versuche der Staatsforstverwaltung,
3.
Erstellung von Fachgutachten für Behörden der Staatsforstverwaltung,
4.
Inventuren, Prognose von Waldkrankheiten,
5.
Dokumentation von forstlichen Forschungsergebnissen,
6.
Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Richtlinien und Merkblättern für den forstlichen Betrieb,
7.
Mitwirkung bei der Prüfung von Forstschutzmitteln und forstlichen Geräten, Prüfung von forstlichem SaatgutIII,
8.
Beratung der Behörden der Staatsforstverwaltung und
9.
Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(3) Das Staatsministerium kann der Landesanstalt weitere Aufgaben zuteilen. Arbeiten für Dritte bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
(4) Der Landesanstalt obliegt die Geschäftsführung für das Kuratorium gemäß § 3 Abs. 1 BayLWFV.

1) [Amtl. Anm.:] Hierzu gehören auch die damit unmittelbar verbundene Forschung und Entwicklung auf den Gebieten der Holzwirtschaft und im forstfachlichen Bereich der Landschaftspflege.
I [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten“
II [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Studienfakultät für Forstwirtschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München“
III [Amtl. Anm.:] Gegenstandslos infolge Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft durch § 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die behördliche und gebietliche Gliederung der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 14. Juli 1999 (BayRS 7900-1-L, GVBl S. 358). Die Prüfung von forstlichem Saatgut erfolgt nun durch das Bayerische Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht.
§ 2
Organisatorischer Aufbau
(1) 1Der Wirkungsbereich der Landesanstalt umfaßt das Gebiet des Freistaates Bayern. 2Forschungs- und Entwicklungsarbeiten können mit Zustimmung des Staatsministeriums auch außerhalb Bayerns durchgeführt werden.
(2) 1Die Landesanstalt ist entsprechend der Allgemeinen DienstordnungIV in Sachgebiete gegliedert, die möglichst zusammenhängende Fachaufgaben umfassen. 2Zusätzlich können Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden. 3Die Landesanstalt hat ein Verwaltungsbüro.

IV [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Allgemeine Geschäftsordnung“
§ 3
Aufgabenverteilung
(1) Ständige Aufgaben (Daueraufgaben) werden von den Sachgebieten oder von Arbeitsgruppen, zeitlich befristete Aufgaben werden von Projektgruppen oder von den Sachgebieten wahrgenommen.
(2) 1Für Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4 und 7 sind in der Regel Arbeits- oder Projektgruppen zuständig. 2Die Entscheidung über Arbeits- und Projektgruppen sowie deren Leiter trifft der Leiter der Landesanstalt im Rahmen der bei Kap. 09 08 zugewiesenen Haushaltsmittel, im übrigen das Staatsministerium.
(3) Die Sachgebiete nehmen insbesondere die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3, 5, 6, 8 und 9 angeführten Aufgaben wahr.
(4) 1Das Staatsministerium kann die Aufgaben der Landesanstalt in einer Aufgaben-Übersicht festlegen, die den Entwicklungen angepaßt wird. 2Die Aufgaben innerhalb der Landesanstalt sind nach den „Stellenbeschreibungs-Richtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung“ zu verteilen.
§ 4
Organisationsübersicht und Geschäftsverteilungsplan
(1) Der organisatorische Aufbau der Landesanstalt ist in einer Organisationsübersicht darzustellen.
(2) Die Sachgebiete und deren Aufgaben sowie die Sachgebietsleiter und deren Stellvertreter sind in einem Geschäftsverteilungsplan zu benennen.
(3) 1Die Geschäftsverteilung bestimmt der Leiter der Landesanstalt. 2Das Staatsministerium kann die Organisation und die Geschäftsverteilung ändern.
§ 5
Leiter der Landesanstalt
(1) Der Leiter der Landesanstalt ist Beamter des höheren Forstdienstes.
(2) 1Der Leiter der Landesanstalt vertritt seine Behörde gegenüber der Öffentlichkeit. 2Er pflegt im Rahmen der Aufgaben der Landesanstalt die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen, insbesondere mit der Forstwissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-UniversitätV und dem Fachbereich ForstwirtschaftVI der Fachhochschule Weihenstephan. 3Er fördert durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Ziele und Aufgaben der Landesanstalt.
(3) 1Der Leiter der Landesanstalt ist Dienstvorgesetzter aller Beamten der Landesanstalt. 2Er ist für die Angestellten und Arbeiter der Landesanstalt Vertreter des Arbeitgebers. 3Er ist Vorgesetzter der Sachgebietsleiter, des Leiters des Verwaltungsbüros sowie der ihm unmittelbar unterstellten Beschäftigten der Landesanstalt sowie der Leiter der Arbeits- und Projektgruppen, soweit diese Beschäftigte der Landesanstalt sind.
(4) 1Der Leiter der Landesanstalt lenkt und koordiniert die Arbeit der Sachgebiete sowie der Arbeits- und Projektgruppen, sorgt für eine einheitliche Vertretung nach außen und erstellt einen Tätigkeitsbericht. 2Er übernimmt die Leitung eines Sachgebietes.
(5) Der Leiter der Landesanstalt ist Beauftragter für den Haushalt.
(6) Der Leiter der Landesanstalt arbeitet mit der Personalvertretung zusammen und fördert ihre Tätigkeit.
(7) Stellvertreter des Leiters der Landesanstalt ist ein Sachgebietsleiter, der vom Staatsministerium im Benehmen mit dem Leiter der Landesanstalt bestellt wird.
(8) Bei gleichzeitiger Abwesenheit des Leiters der Landesanstalt und dessen Stellvertreters übernimmt der jeweils ranghöchste, bei Ranggleichheit der dienstälteste Sachgebietsleiter die Stellvertretung.

V [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München “
VI [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Fachbereich Wald und Forstwirtschaft“
§ 6
Sachgebietsleiter
(1) 1Der Sachgebietsleiter ist in der Regel Beamter des höheren Forstdienstes. 2Der Sachgebietsleiter ist Vorgesetzter der ihm unterstellten Beschäftigten der Landesanstalt.
(2) Der Leiter der Landesanstalt bestimmt im Benehmen mit dem Sachgebietsleiter dessen Stellvertreter.
§ 7
Leiter der Arbeits- und Projektgruppen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeits- und Projektgruppen können im Rahmen der verfügbaren Haushalts- oder Drittmittel wissenschaftliche Mitarbeiter sowie weitere Mitarbeiter und Hilfskräfte befristet beschäftigt werden.
(2) 1Das Staatsministerium bestellt die Leiter der Arbeits- und Projektgruppen auf Vorschlag des Kuratoriums. 2Wird vom Kuratorium kein Leiter vorgeschlagen, so wird er vom Staatsministerium bestimmt. 3Die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Die Leiter der Arbeits- und Projektgruppen sind Vorgesetzte des zugeteilten Personals. 2Sie sind für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und die wirtschaftliche Verwendung der zugeteilten Mittel (Personal, Sach- und Ausgabemittel) verantwortlich.
§ 8
Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter
(1) Den Sachgebieten und den Arbeits- und Projektgruppen werden Beamte, Angestellte oder Arbeiter als Mitarbeiter zugeteilt.
(2) 1Beamten und Angestellten können als Sachbearbeiter bestimmte Fachaufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen werden. 2Sie können als Fachvorgesetzte, im Einzelfall auch als Vorgesetzte, eingesetzt werden. 3Die weiteren Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Sachgebietes bzw. der Arbeits- und Projektgruppe.
§ 9
Leiter und Personal des Verwaltungsbüros
(1) 1Das Verwaltungsbüro der Landesanstalt leitet in der Regel ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. 2Er ist Vorgesetzter der Beamten und Angestellten des Bürodienstes sowie der ihm unterstellten anderen Beschäftigten.
(2) 1Der Stellvertreter des Büroleiters ist Beamter des mittleren Forstverwaltungsdienstes, ausnahmsweise ein Angestellter des Bürodienstes. 2Zur Stellvertretung werden ihm bestimmte Aufgaben übertragen, die in der Stellenbeschreibung festgelegt sind. 3Die Sachentscheidung in den übrigen Aufgaben trifft, sofern diese nicht bis zur Rückkehr des Büroleiters zurückgestellt werden können, der Leiter der Landesanstalt oder ein von ihm bestimmter Beamter.
(3) Die Angestellten im Bürodienst können einen eigenen Aufgabenbereich übertragen erhalten.
§ 10
Angestellte und Arbeiter
Die Angestellten und die Arbeiter der Landesanstalt sind unter Beachtung der Arbeitsverträge und der tarifrechtlichen Regelungen einzusetzen.
§ 11
Führungsgrundsätze
Die Führungsgrundsätze sind in den „Führungsrichtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung“ festgelegt.
§ 12
Amtseinführung
(1) Der Leiter der Landesanstalt wird durch den Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und ForstenVII oder dessen Beauftragten in sein Amt eingeführt.
(2) Der Leiter der Landesanstalt oder in seinem Auftrag der jeweilige Vorgesetzte führt die Beamten und Angestellten der Landesanstalt bei Dienstantritt ein.

VII [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Staatsminister für Landwirtschaft und Forsten“
§ 13
Dienstverkehr
(1) 1Für den Dienstverkehr der Landesanstalt gelten die Vorschriften der „Allgemeinen DienstordnungVIII. 2Der Schriftverkehr innerhalb der Landesanstalt ist möglichst einzuschränken.
(2) 1Der Leiter der Landesanstalt unterzeichnet wichtige Schreiben an andere Behörden, Dienststellen und an Verbände sowie alle Schreiben an die Personalvertretung. 2Er unterzeichnet die Schreiben an das Staatsministerium in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Angelegenheiten (Entscheidungshilfen). 3Der zuständige Sachgebietsleiter, der das Schreiben entworfen hat, ist zu benennen, gegebenenfalls auch der Sachbearbeiter. 4Ist der Leiter der Landesanstalt bei Schreiben an das Staatsministerium anderer Meinung als der zuständige Sachgebietsleiter, so hat er dessen abweichende Auffassung darzulegen. 5Im übrigen ist die Unterschriftsbefugnis in den Stellenbeschreibungen festgelegt.
(3) 1Die Landesanstalt hat in jedem Fall einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, wenn das Staatsministerium für eine Entscheidung zuständig ist. 2Für die Entscheidung bedeutsame Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen sind vorzulegen.
(4) Auskünfte gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt der Leiter der Landesanstalt oder der von ihm Beauftragte.

VIII [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Allgemeine Geschäftsordnung“
§ 14
Fachberatung
Der Leiter der Landesanstalt und die Sachgebietsleiter können die Beratung durch Hochschullehrer der Forstwissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität MünchenIX in Anspruch nehmen.

IX [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München“
§ 15
Rechtsberatung
(1) 1Für die Rechtsberatung der Landesanstalt ist die Bezirksfinanzdirektion München im Rahmen der Vertretungsverordnung zuständig. 2Andere Behörden können im Wege der Amtshilfe um Rechtsberatung gebeten werden.
(2) In Angelegenheiten, die einer rechtlichen Überprüfung bedürfen, ist eine rechtsgutachtliche Äußerung einzuholen.
(3) Von der Einschaltung der Vertretungsbehörde kann abgesehen werden,
wenn es sich um sachlich und rechtlich einfache Vorgänge handelt,
wenn bereits auf geltendem Recht beruhende Rechtsgutachten über Vorgänge mit gleichem Sachverhalt vorliegen oder
wenn rechtlich geprüfte Musterverträge ohne wesentliche Änderungen verwendet werden können.
§ 16
Abhilfeverfahren X, Rechtsstreitigkeiten
Die Landesanstalt erläßt vorprozessuale Entscheidungen, insbesondere Abhilfebescheide, Widerspruchsbescheide und Beschwerdeentscheidungen, soweit sie hierfür zuständig ist; sie unterstützt die zuständige Vertretungsbehörde bei der Vorbereitung und Führung von Gerichtsverfahren.

X [Amtl. Anm.:] Gegenstandslos infolge Wegfall des Abhilfeverfahrens, vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 392, BayRS 300-1-1-J).
§ 17
Verschlußsachen, vertrauliche Schriftstücke
Verschlußsachen und vertraulich zu behandelnde Schriftstücke, Urkunden und Akten, insbesondere Personalakten, sind vom Leiter der Landesanstalt oder – soweit zulässig – von einem von ihm Beauftragten zu bearbeiten und in der vorgeschriebenen Weise zu verwahren.
§ 18
Dienstsiegel
(1) Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft“.
(2) 1Die Befugnis zum Führen des Dienstsiegels erteilt der Leiter der Landesanstalt schriftlich; in der Regel erhält der Leiter des Verwaltungsbüros diese Befugnis. 2Das Dienstsiegel ist gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 3Es ist verschlossen aufzubewahren und darf anderen nicht überlassen werden; sein Verlust ist sofort anzuzeigen.
§ 19
Veröffentlichungen
(1) 1Forschungs- und Entwicklungsergebnisse dürfen vor ihrer Veröffentlichung nur mit Genehmigung des Leiters der Landesanstalt an Dritte weitergegeben werden. 2Bei Forschungs- und Entwicklungsergebnissen von Arbeits- und Projektgruppen bedarf es dazu auch der Genehmigung des Leiters der Arbeits- und Projektgruppe.
(2) Über die Veröffentlichung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen der Arbeits- und Projektgruppen entscheidet das Staatsministerium im Benehmen mit dem Leiter der Landesanstalt beziehungsweise dem Leiter der Arbeits- oder Projektgruppe.
(3) Über die Veröffentlichung von Gutachten der Landesanstalt entscheidet deren Leiter mit Zustimmung des Auftraggebers.

D. Schlußbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten
(1) 1Diese Dienstordnung tritt am 10. Dezember 1993 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die „Dienstordnung für die Bayerische Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (DOFVA)“ vom 20. Dezember 1978 (LMBl S. 62) außer Kraft gesetzt.
(2) In Nr. 1 Buchstabe b der Bekanntmachung vom 13. März 1989 (AllMBl S. 387) wird die Bezeichnung „Bayerische Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt München" ersetzt durch die Bezeichnung „Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft“ XI.

XI [Amtl. Anm.:] gegenstandslose Änderungsvorschrift
I. A.
Zerle
Ministerialdirigent