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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 8
Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter
(1) Den Sachgebieten und den Arbeits- und Projektgruppen werden Beamte, Angestellte oder Arbeiter als Mitarbeiter zugeteilt.
(2) 1Beamten und Angestellten können als Sachbearbeiter bestimmte Fachaufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen werden. 2Sie können als Fachvorgesetzte, im Einzelfall auch als Vorgesetzte, eingesetzt werden. 3Die weiteren Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Sachgebietes bzw. der Arbeits- und Projektgruppe.