Inhalt
XIII.
Kosten von Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe
Leistungen und Hilfen der deutschen Verwaltung, der Polizei, der Gesundheitsbehörden und des Feuerschutzes werden den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder den Angehörigen im gleichen Umfange wie anderen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.