Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

IV. 
Aufenthaltsrecht

11. 

Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige sind von den Bestimmungen des Fremdenrechts (Ausländerbehörde) befreit. Dadurch wird jedoch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik erworben. Um Auskünfte gemäß Nr. 10 Abs. 2 kann auch die Ausländerbehörde ersuchen.
Scheidet ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus dem Dienst des Entsendestaates aus, ohne heimgeschafft zu werden, so werden die Behörden der Truppe die deutschen Stellen davon verständigen. Für eine Rückschaffung, Ausweisung, Verlängerung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis und für eine berufliche Tätigkeit bleiben die Zeiten unberücksichtigt, die jemand in seiner Eigenschaft nach Nr. 1 bis 3 in der Bundesrepublik zugebracht hat.

12. 

Bevor ein Aufenthaltsverbot gegen ein früheres Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen eines Mitglieds oder früheren Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges erlassen wird, ist die Weisung des Staatsministeriums des Innern einzuholen.