Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

V. 
Fremde und deutsche Gerichtsbarkeit für die
Verfolgung strafbarer Handlungen

13. 

Die Gerichtsbarkeit des Entsendestaates ist ausschließlich gegeben, wenn jemand, der dem Militärrecht des Entsendestaates unterworfen ist, eine Tat begeht, die nach dem Recht des Entsendestaates, nicht aber nach deutschem Recht strafbar ist.
Nach dem Recht der USA, Großbritanniens und der Niederlande sind die Mitglieder eines zivilen Gefolges und die Angehörigen in Friedenszeiten nicht dem Militärrecht unterworfen. Ferner sind die Angehörigen nach dem Recht aller Entsendestaaten dem Militärrecht dann nicht unterworfen, wenn sie Deutsche sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben.

14. 

Die Gerichtsbarkeit des Entsendestaates ist gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit bevorrechtigt, wenn jemand, der dem Militärrecht des Entsendestaates unterworfen ist, eine Tat begeht, die sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Militärrecht des Entsendestaates strafbar ist und entweder
a)
ausschließlich gerichtet ist gegen
aa)
das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder
bb)
die Person oder das Vermögen eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen
oder
b)
sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergibt.
Eine Tat ist dann gegen die Sicherheit des Staates gerichtet (Buchst. a, aa), wenn es sich handelt um
Hochverrat, Sabotage, Spionage oder um
Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse des Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung bezieht.
Soweit die Gerichtsbarkeit des Entsendestaates bevorrechtigt ist, kommt die deutsche Gerichtsbarkeit nur zum Zuge, wenn der Entsendestaat im Einzelfall eine Sache an die deutschen Gerichte oder Behörden mit deren Zustimmung abgibt.

15. 

Wer dem Militärrecht des Entsendestaates nicht unterworfen ist (Nr. 13 Abs. 2), unterliegt uneingeschränkt der deutschen Gerichtsbarkeit. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist ferner ausschließlich gegeben, wenn jemand, der dem Militärrecht des Entsendestaates unterworfen ist, eine Tat begeht, die nach deutschem Recht, nicht aber nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist. Hierzu gehören vor allem Verkehrsübertretungen, (auch in Verbindung mit Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) es sei denn, dass
a)
gleichzeitig der Tatbestand eines Verbrechens oder anderen Vergehens erfüllt ist oder
b)
an der Übertretung ein Dienstfahrzeug beteiligt ist, das sich zur Tatzeit im dienstlichen Einsatz befand.

16. 

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist bevorrechtigt in allen übrigen Fällen, nämlich dann, wenn weder die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließlich gegeben ist (Nr. 15), noch die Gerichtsbarkeit eines Entsendestaates ausschließlich gegeben (Nr. 13) noch bevorrechtigt (Nr. 14) ist.
Die Bundesrepublik hat allgemein darauf verzichtet, ihre bevorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben. Die deutsche Gerichtsbarkeit wird in diesen Fällen daher nur ausgeübt, wenn die Staatsanwaltschaft im Einzelfall den Verzicht zurücknimmt.