Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

II. 
Grenzübertritt, Ausweise

6. 

Beim Grenzübertritt haben Mitglieder einer Truppe auf Verlangen vorzuweisen:
a)
einen vom Entsendestaat ausgestellten Personalausweis mit Angabe des Namens, Geburtsdatums, Dienstgrades, der Waffengattung und mit einem Lichtbild
und
b)
einen von einem Nato-Staat in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl, der die Zugehörigkeit zur Truppe bescheinigt und die Marschrichtung angibt.
Marschbefehle werden nur für die einmalige Ein- oder Ausreise ausgestellt und sind befristet. Einzelmarschbefehle dürfen auch in den Personalausweis eingetragen werden.
Überschreitet eine militärische Einheit mit Sammelmarschbefehl die Grenze, so wird sie durch ihren Führer ausgewiesen, der seinen Personalausweis und den Sammelmarschbefehl vorweist. Wird es aus besonderem Anlass erforderlich, die Identität einzelner Mitglieder der Einheit zu prüfen, so hat der Führer der Einheit die Ausweise dieser Mitglieder vorzuweisen, wenn ihm die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Die Grenzkontrolle darf für die Einheit keine wesentliche Verzögerung zur Folge haben.

7. 

Die Nr. 6 gilt entsprechend für die Einreise von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und ihrer Angehörigen über Militärflugplätze. Kontrollen durch deutsche Stellen werden hier jedoch nur gelegentlich und im Benehmen mit der Flugplatzleitung durchgeführt. Reist jemand, der nicht unter die Nr. 1 bis 3 fällt, über Militärflugplätze ein oder aus, so wird die Flugplatzleitung die deutsche Polizei rechtzeitig unterrichten. In diesen Fällen werden die Ausweise am Flugplatzeingang oder -ausgang geprüft.

8. 

Innerhalb der Bundesrepublik kann eine zur Ausweiskontrolle befugte deutsche Stelle
a)
von dem militärischen Führer einer uniformierten Truppe auf dem Marsch verlangen, dass er seinen Personalausweis vorweist, wenn sofort festgestellt werden muss, um welche Einheit es sich handelt; die übrigen Mitglieder einer solchen Truppe sind dazu nicht verpflichtet;
b)
von einzelnen Mitgliedern einer Truppe verlangen, dass sie den in Nr. 6 Buchstabe a bezeichneten Ausweis vorweisen;
c)
von Mitgliedern eines zivilen Gefolges und von Angehörigen, die keinen nach deutschem Recht gültigen Ausweis führen, verlangen, dass sie sich durch einen von dem Entsendestaat ausgestellten Ausweis ausweisen, der den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers, eine Nummer oder die Bezeichnung der Ausstellungsbehörde aufweist und angibt, in welcher Eigenschaft sich der Inhaber hier aufhält. Übergangsweise wird auch eine von dem Entsendestaat ausgestellte vorläufige Bescheinigung anerkannt, wonach der Inhaber Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder Angehöriger ist.

9. 

Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen. Im Übrigen gilt für sie das deutsche Passrecht.