Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

XI. 
Leichen und Friedhöfe

32. 

Die Militärbehörden eines Entsendestaates können über die Leichname von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges oder von Angehörigen verfügen.
Die Truppen können an den vereinbarten Orten Friedhöfe unterhalten.