Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

VII. 
Befugnisse der Militärbehörden einer Truppe

23. 

Außerhalb der in Nr. 20 genannten Liegenschaften darf die Militärpolizei eines Entsendestaates nur eingesetzt werden
a)
im Benehmen mit der Polizei und
b)
zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung in einer Truppe.
Die Militärpolizei einer Truppe ist berechtigt, auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gaststätten und an anderen der Allgemeinheit zugänglichen Orten Streife zu gehen und gegen die dem Militärrecht des Entsendestaates Unterworfenen Maßnahmen zu treffen. Die Polizei kann die Militärpolizei einer Truppe darum ersuchen, gegen die dem Militärrecht des Entsendestaates Unterworfenen die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.
Im Einzelnen haben die Polizei und die Militärpolizei des Entsendestaates hierüber örtliche Vereinbarungen zu treffen.

24. 

Die Militärbehörden einer Truppe dürfen, wenn ihre Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist, jemanden nur festnehmen,
a)
wenn er auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann oder er der Flucht verdächtig ist;
oder
b)
wenn eine deutsche Behörde darum ersucht;
oder
c)
wenn er dem Militärrecht eines anderen Entsendestaates unterworfen ist und dieser Entsendestaat um die Festnahme ersucht;
oder
d)
wenn
aa)
dringender Verdacht besteht, dass er innerhalb einer Anlage des Entsendestaates oder gegen eine solche eine strafbare Handlung begangen hat oder zu begehen versucht, die nach den §§ 99, 100c, 100d, 100e, 109f, 109g oder 363 StGB i. V. mit Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes mit Strafe bedroht ist und
bb)
wenn er flüchtig ist, sich verborgen hält oder wenn begründete Befürchtung besteht, dass er sich dem Strafverfahren zu entziehen versucht und
cc)
wenn Gefahr im Verzuge ist und der Staatsanwalt oder die Polizei nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
In diesen Fällen können die Militärbehörden den Festgenommenen, soweit erforderlich, entwaffnen, durchsuchen und ihm Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, abnehmen.
Sie haben ihn unverzüglich mit den abgenommenen Gegenständen der nächsten Staatsanwaltschaft, einem Richter oder Polizeibeamten, im Fall des Buchst. c) den Behörden des Entsendestaates, zu übergeben.
Die verfassungsmäßigen Immunitätsrechte bleiben unberührt.