Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

I. 
Begriffe

1. 

„Truppe“ ist das zu den Streitkräften eines Entsendestaates gehörende Personal, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten – wenn auch nur vorübergehend ‑ in der Bundesrepublik befindet.
Zur Truppe gehören auch die in Teil I zu Art. 1 Abs. 4 des eingangs genannten Unterzeichnungsprotokolls (BGBl 1961 II S. 1313, 1314) genannten Organisationen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind ferner Urlauber der Streitkräfte der USA aus Standorten außerhalb der Bundesrepublik wie Mitglieder einer Truppe zu behandeln (vgl. BGBl 1961 II S. 1384).
Wer in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen sonstigen bevorrechtigten Status hat, gehört nicht zu einer Truppe.

2. 

„Ziviles Gefolge“ ist das eine Truppe begleitende und von ihr beschäftigte Zivilpersonal einschließlich technischer Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten.
Ausgenommen sind
a)
Staatenlose,
b)
Angehörige eines Staates, der nicht Mitglied der Nato ist,
c)
Deutsche,
d)
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben.

3. 

„Angehöriger“ ist, wer
a)
Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges,
b)
ein gegen ein solches Mitglied unterhaltsberechtigtes Kind oder
c)
ein naher Verwandter eines solchen Mitglieds ist, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, dessen Wohnung teilt und sich mit Genehmigung des Entsendestaates im Bundesgebiet aufhält.
Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder wird es aus der Bundesrepublik versetzt, so gelten seine Angehörigen bis 90 Tage nach dem Tag des Todes oder der Versetzung weiter als Angehörige.

4. 

„Strafbar“ i. S. dieser ME ist eine Handlung, wenn sie mit Strafe, als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder mit disziplinarischen Maßnahmen bedroht ist.

5. 

„Entsendestaat“ ist der Staat, dem eine nichtdeutsche Truppe angehört. Vertragspartner des Nato-Truppenstatus sind die Mitglieder der Nato (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Türkei, USA).