Inhalt
7.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist es ausreichend, wenn seitens der Gemeinde die Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS entsprechend ergänzt wird.
Das Muster einer insoweit ergänzten „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung“ (Bek vom 3. Juni 1988) ist ebenfalls in dieser Ausgabe des AllMBl (S. 577) veröffentlicht.