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Text gilt ab: 24.03.1997

5.  

a)
Ist eine Regelung durch Satzung erforderlich, weil die Entsorgung anderweitig, insbesondere auf privater Basis nicht gewährleistet ist, wird empfohlen, insoweit das in der Anlage abgedruckte Satzungsmuster zu verwenden. Es baut auf dem Muster einer gemeindlichen Entwässerungssatzung ‑ EWS ‑ auf und kann neben diesem verwendet, aber auch in dieses eingearbeitet werden. Die Regelung der Abwasserentsorgung in zwei getrennten Satzungen ist auch dann möglich, wenn diese durch eine öffentliche Einrichtung betrieben wird (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung; Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1984 Nr. 23 B 82 A 2927, Schieder/Merk/Hartinger, Leitsatzsammlung zum Bayerischen Kommunalabgabenrecht, Nr. 5.6.1/6).
Das Muster sieht wie das Muster der EWS aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang vor, weil nur damit in der Regel die gemeindliche Aufgabe wirksam erfüllt werden kann.
Fäkalschlamm ist aus seuchenhygienischen Gründen grundsätzlich über kommunale Kläranlagen zu entsorgen. Im landwirtschaftlichen Bereich ist es jedoch möglich, die Hausabwässer in Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 zu behandeln und den darin zurückgehaltenen Fäkalschlamm nach Maßgabe der Klärschlammverordnung ‑ AbfKlärV ‑ vom 15. April 1992 (BGBl I S. 912) auf Ackerflächen auszubringen. Die mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 1991 (AllMBl S. 902 f.) geänderte Mustersatzung für eine gemeindliche Fäkalschlammentsorgung sah deshalb bislang die Möglichkeit vor, abgelegene landwirtschaftliche Anwesen vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigene Ackerflächen aufgebracht und unverzüglich untergepflügt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Muster-FES).
Durch die Landtagsbeschlüsse vom 15. Juni 1994 (Drs. 12/16028) und vom 16. Juli 1996 (Drs. 13/5474) wurde die Staatsregierung gebeten, über die bereits bisher im Einzelfall mögliche Befreiung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Muster-FES) hinaus landwirtschaftliche Anwesen generell vom Anschluss- und Benutzungsrecht bezüglich der gemeindlichen Fäkalschlammentsorgung auszuschließen mit der Folge, dass für diese Betriebe auch eine Beitragspflicht entfällt.
Es erscheint möglich, die bisher nur im Einzelfall zulässige, aber im Hinblick auf die fortbestehende Beitragspflicht von vielen Landwirten als unzureichend erachtete Befreiung in eine generelle Regelung umzuwandeln. Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass abgelegene landwirtschaftliche Anwesen vom Anschluss- und Benutzungsrecht und damit auch vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen werden.
Die Möglichkeit, eine Sondervereinbarung nach § 7 Muster-FES abzuschließen, bleibt unberührt.
Der Wegfall des Anschluss- und Benutzungsrechts setzt nach dem nunmehr geänderten Satzungstext der Muster-FES ein „ordnungsgemäßes Ausbringen “ des Fäkalschlamms voraus. Demnach ist es erforderlich, dass die Pflichten nach § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Beschränkungen nach der Klärschlammverordnung (insbesondere nach § 3 Abs. 1, § 4) und einer etwa bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung sowie das Düngemittelrecht und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen beachtet werden. Der in Kleinkläranlagen zurückgehaltene Fäkalschlamm muss mindestens einmal pro Jahr pflanzenbedarfsgerecht auf betriebszugehörige Ackerflächen aufgebracht werden. Handelt es sich um Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder zum Anbau von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt verfüttert wird, genutzt werden, muss gewährleistet sein, dass die Fäkalschlammausbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung erfolgt. Beim Anbau von Silo- und Grünmais ist der Fäkalschlamm vor der Saat in den Boden einzuarbeiten. Die Ausbringung auf Dauergrünland ist nach § 4 Abs. 4 der Klärschlammverordnung verboten.
Abgelegene landwirtschaftliche Anwesen sind solche, die zur Fäkalschlammentsorgung wegen ihrer Ortslage nicht regelmäßig oder nur unter erhöhten Kosten angefahren werden können.
Vor In-Kraft-Treten einer Neuregelung entstandene Beiträge bleiben unberührt.
b)
Es empfiehlt sich, satzungsrechtliche Beziehungen bzw. vertragliche Regelungen mit den Grundstückseigentümern und den Abfuhrunternehmern regelmäßig erst zu begründen, wenn mit dem Träger des den Fäkalschlamm aufnehmenden Klärwerks hinsichtlich der technischen und organisatorischen Fragen Einvernehmen erzielt und das diesbezügliche Rechtsverhältnis geklärt ist.