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Text gilt ab: 24.03.1997

4.  

Um den hygienischen Gefahren, die von undichten Leitungen und Gruben ausgehen, Rechnung zu tragen, sollten die Grundstücksentwässerungsanlagen bei der Entleerung der Gruben geprüft und ‑ gegebenenfalls ‑ auch gewartet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuwirken, dass undichte Gruben schnellstens abgedichtet werden (vgl. § 10 des Musters). Die Aufgaben und Zuständigkeiten nach den wasserrechtlichen Vorschriften (z.B. nach Art. 68, 75 BayWG) bleiben hiervon unberührt.