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Text gilt ab: 24.03.1997

6.   Zusammenarbeit mit anderen Kommunen

Hat eine Gemeinde oder ein die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrnehmender Zweckverband keine Möglichkeit, den anfallenden Fäkalschlamm selbst zu beseitigen, ist die Aufgabe im Wege kommunaler Zusammenarbeit nach Möglichkeit mithilfe einer Nachbarkommune, die eine ausreichende Kläranlage betreibt, zu erfüllen.
Auch die Möglichkeit eines Antrags der Gemeinde auf Übernahme der Aufgabe durch den jeweiligen Landkreis nach Art. 52 der Landkreisordnung kann im Einzelfall in Betracht kommen.