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Text gilt ab: 24.03.1997

3.  

Zweckmäßigerweise werden die Gemeinden für den Transport des Fäkalschlamms zur Kläranlage Verträge mit privaten Fuhrunternehmen schließen, um den Aufbau eines eigenen Fuhrparks zu vermeiden.
Da der Anfuhrturnus die für die Fäkalschlamm-Mitbehandlung vorzuhaltenden Kapazitäten ganz maßgeblich beeinflusst, muss sichergestellt sein, dass die Anfuhr mit dem Kläranlagenbetreiber in zeitlicher wie mengenmäßiger Hinsicht abgestimmt wird. Gleichfalls muss die Gewähr bestehen, dass keine für die Kläranlage und deren Betrieb schädlichen Stoffe (etwa Räumgut aus Fettabscheidern) eingebracht werden. Die Anlieferung muss unter der Kontrolle des Betriebspersonals stehen.
Empfehlenswert ist es, dass die Gemeinde eine entsprechende Überwachungskartei führt. Bei Leeren der Grube sollte ein Entleerungsnachweis im Durchschreibeverfahren ‑ 4fach ‑ für die Überwachungskartei der Gemeinde, den Grundstückseigentümer, das Fuhrunternehmen und den Kläranlagenbetreiber ausgestellt werden.