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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 25
Zustellung im Ausland
(1) Für Zustellungen innerhalb der Europäischen Union sind die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17. November 2005, S. 55) sowie die §§ 1068 bis 1070 ZPO zu beachten.
(2) Für übrige Zustellungen, die im Ausland bewirkt werden sollen, sind die §§ 183, 191 und 192 ZPO, die einschlägigen Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) maßgebend.