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GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 21
Aktenvermerk über die Zustellung durch Aufgabe zur Post
(1) 1Nach Übergabe der Sendung an die Post vermerkt der Urkundsbeamte in den Akten, an welchem Tag und unter welcher Anschrift sowie in welcher Versendungsart die Aufgabe zur Post bewirkt wurde (§ 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO), ferner, dass der Sendung gemäß § 20 Abs. 1 ein Merkblatt beigefügt wurde. 2Der an die Stelle der sonst üblichen Zustellungsurkunde tretende Vermerk kann wie folgt lauten:
„Zum Zweck der Zustellung durch Aufgabe zur Post wurde heute eine Ausfertigung des … vom … in verschlossenem Umschlag als Einschreibsendung/als einfacher Brief/… mit der Anschrift … der Post zur Aushändigung an den Empfänger übergeben. Der Sendung wurde das Merkblatt nach § 20 Abs. 1 GAbRZwIns beigefügt.“ 3Der Vermerk ist mit dem Datum zu versehen und vom Urkundsbeamten zu unterschreiben.
(2) Falls die Sendung mit Einschreiben zur Post gegeben wurde, ist der Nachweis hierüber zu den Akten zu nehmen oder der Vermerk nach Abs. 1 durch einen Hinweis zu ergänzen, wo sich der Nachweis befindet.