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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 24
Zustellung an Gefangene in Justizvollzugsanstalten
(1) Gefangenen und Untergebrachten soll in Justizvollzugsanstalten nicht durch die Post zugestellt werden, sondern durch einen Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes oder einen Bediensteten der Anstalt.
(2) 1Das Zustellungsersuchen ist unter Verwendung des festgestellten Vordrucks an die Anstalt zu richten; das zuzustellende Schriftstück ist in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. 2Aus dem Betreff des Ersuchens muss erkennbar sein, welche Angelegenheit das Ersuchen betrifft; hierzu ist das zuzustellende Schriftstück genau zu bezeichnen. 3Ein Abdruck des Schriftstückes ist für die Anstalt beizufügen, wenn dies aus fürsorgerischen oder anderen vollzuglichen Gründen angezeigt erscheint; hierüber entscheidet der Richter (Rechtspfleger).