Inhalt

GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 15
Besonderheiten bei der Zustellung durch die Post
(1) 1Wird die Post mit der Zustellung beauftragt, so ist die zuzustellende Sendung in einen Umschlag für den Postzustellungsauftrag nach Anlage 3 der Zustellungsvordruckverordnung einzulegen. 2Auf dem Umschlag ist die Anschrift des Zustellstützpunkts der Post anzugeben und das Auftragsentgelt für den Zustellungsauftrag zu entrichten. 3Die Verwendung von Fensterumschlägen ist zulässig.
(2) 1Für jeden Postzustellungsauftrag ist im Allgemeinen ein besonderer Umschlag zu verwenden. 2Für mehrere Aufträge zur Zustellung an verschiedene Personen im Bereich desselben Zustellstützpunkts der Post genügt jedoch ein Umschlag. 3In diesem Fall ist die Summe der Entgelte für die einliegenden Aufträge auf dem Umschlag anzugeben und dieser entsprechend freizumachen, ferner sind die Formblätter für die Zustellungsurkunden so an den dazugehörenden Sendungen zu befestigen, dass sie beim Öffnen des Umschlags nicht abfallen.
(3) 1Der Postzustellungsauftrag ist der Post in dem Umschlag zu übergeben. 2Die Einlieferung der vorschriftsmäßig beschrifteten und verschlossenen Sendung durch Briefkasten oder bei einer Postannahmestelle gilt als Übergabe. 3Sie ersetzt das Ersuchen des Urkundsbeamten um Zustellung; es bedarf keines besonderen Anschreibens oder ausdrücklichen Ersuchens.