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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 19
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
(1) 1Wird gemäß § 174 ZPO an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so händigt der Urkundsbeamte oder ein von ihm beauftragter Justizbediensteter dem Zustellungsadressaten das zuzustellende Schriftstück verschlossen oder offen aus oder übersendet es mit einfachem Brief. 2Bei Zustellungen an Zustellungsadressaten, für die bei Gericht ein Abholfach eingerichtet ist, kann das Schriftstück in dieses Fach eingelegt werden. 3Mit dem Schriftstück ist dem Adressaten ein Vordruck für ein Empfangsbekenntnis zu übermitteln. 4Nimmt er die Zustellung an, so ist er verpflichtet, das Empfangsbekenntnis auf seine Kosten an das Gericht zurückzusenden (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 5Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch an sonstige Personen vorgenommen werden, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (z.B. Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte, Rechtsbeistände).
(2) 1Das Schriftstück kann den in Abs. 1 Genannten auch per Fax zugestellt werden. 2Die Übermittlung wird in diesem Fall mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet. 3Die absendende Stelle, der Name und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie der Name des Urkundsbeamten sind anzugeben.
(3) 1Elektronische Dokumente können an die in Abs. 1 Genannten sowie, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben, auch an andere Verfahrensbeteiligte zugestellt werden. 2Für die Übermittlung ist das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(4) 1Der Urkundsbeamte vermerkt in den Akten, in welcher Weise und an welchem Tag er die Zustellung veranlasst hat. 2Der Vermerk ist von ihm zu unterschreiben. 3Er überwacht in geeigneter Weise, dass das Empfangsbekenntnis des Empfängers rechtzeitig zu den Akten gelangt und dass es von ihm selbst oder von seinem hierzu befugten Vertreter ausgestellt wurde. 4Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zurückgesandt werden.