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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 20
Zustellung durch Aufgabe zur Post
(1) 1Ist die Zustellung im Fall des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zu bewirken, so ist der Sendung ein Merkblatt mit folgendem Text beizufügen:
„Zustellung durch Aufgabe zur Post! Die Zustellung gilt zwei Wochen (bzw. die vom Gericht festgesetzte längere Frist) nach der am … erfolgten Aufgabe zur Post als bewirkt.“ 2Es ist sicherzustellen, dass die Sendung an dem angegebenen Tag zur Post gegeben wird. 3Die Beifügung des Merkblatts ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung.
(2) 1Der Urkundsbeamte übergibt die Sendung selbst oder durch einen Justizbediensteten der Post. 2Die Sendung kann in einen Briefkasten eingeworfen werden, wenn sie nicht als Einschreibsendung aufgegeben wird. 3Zwei Wochen nach der Einlieferung der Sendung beim Postunternehmen oder nach ihrem Einwurf in einen Postbriefkasten bzw. nach Ablauf der vom Gericht bestimmten längeren Frist ist die Zustellung als bewirkt anzusehen.
(3) Die Sendung soll nicht mit Rückschein aufgegeben werden.