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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 5a
Heimbüro
1.
Der Gerichtsvollzieher darf auf eigene Kosten zusätzlich zu dem Geschäftszimmer ein Büro in seiner Privatwohnung (Heimbüro) unterhalten, wenn der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird und weder der Staatskasse noch den Parteien zusätzliche Kosten entstehen. Der Gerichtsvollzieher gewährleistet die Einhaltung der daten- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Er zeigt die Unterhaltung eines Heimbüros der Dienstbehörde unter Angabe der Anschrift an.
2.
In einem Heimbüro dürfen nur Tätigkeiten verrichtet werden, die keinen persönlichen Parteiverkehr mit sich bringen. Hiervon kann der Gerichtsvollzieher in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Eine Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung darf der Gerichtsvollzieher nicht im Heimbüro abnehmen.
3.
Der Gerichtsvollzieher darf im Heimbüro Büro- und Schreibhilfen einsetzen, sofern er dies der Dienstbehörde vorab angezeigt hat.
4.
Akten, Register, Kassenbücher, sonstige dienstliche Unterlagen und für dienstliche Zwecke genutzte EDV-Technik darf der Gerichtsvollzieher auch im Heimbüro aufbewahren. § 1a bleibt unberührt. Die zur Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen (Bargeld, Kontoauszüge aller Dienstkonten, Überweisungslisten, Einzahlungsbelege, Kassenbücher I und II sowie Quittungsblöcke) sind während der Sprechzeiten stets im Geschäftszimmer aufzubewahren. Die Dienstbehörde kann darüber hinaus anordnen, dass weitere nach § 74 GVO vorzulegende Unterlagen während der Sprechzeiten stets im Geschäftszimmer vorzuliegen haben.
5.
Bei einer Geschäftsprüfung hat der Gerichtsvollzieher alle benötigten Unterlagen im Geschäftszimmer vorzulegen.
6.
Der Gerichtsvollzieher muss der Dienstbehörde bei berechtigtem Interesse nach vorheriger Terminabsprache Zugang zum Heimbüro gewähren.
7.
Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften und Anordnungen kann die Dienstbehörde dem Gerichtsvollzieher die Unterhaltung des Heimbüros untersagen.