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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 14 a
Führung eines Dienstkontos bei einem Kreditinstitut
(zu § 52 Abs. 1 GVO)
1.
Die Auswahl der Bankverbindung treffen die Gerichtsvollzieher innerhalb des durch § 52 Abs. 1 Satz 1 GVO vorgegebenen Rahmens unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in eigener Verantwortung.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
a)
Das Konto muss als „Gerichtsvollzieher-Dienstkonto“ geführt werden.
b)
Soweit das Konto nicht zinsfrei geführt werden kann, sind Guthabenzinsen über Sp. 6 des Kassenbuchs II an die Kasse abzuliefern. Sonstige Vordruckkosten trägt der Gerichtsvollzieher.
c)
Der Antrag auf Eröffnung des Dienstkontos ist mit dem Sichtvermerk des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu versehen. Die Kontoeröffnung ist dem Prüfungsbeamten (§ 72 GVO) anzuzeigen.
2.
Hinsichtlich der Behandlung von Schecks muss Folgendes gewährleistet sein:
a)
Schecks werden spätestens am 10. Bankgeschäftstag oder, sofern das kontoführende Kreditinstitut zugleich das bezogene ist, spätestens am 6. Bankgeschäftstag nach der Einreichung ohne Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben.
b)
Der Gerichtsvollzieher darf eine von der Einzahlung abhängige Leistung, insbesondere die Auszahlung an den Gläubiger, erst bewirken, wenn der Scheck endgültig eingelöst ist.
c)
Zur Vereinfachung der Buchführung sind Scheckbeträge erst am Tag der Wertstellung als eingegangen zu betrachten und erst zu diesem Zeitpunkt im Kassenbuch II zu buchen. Eine vorherige Buchung im Kassenbuch I ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung des Kassenbestandes sind die noch nicht wertgestellten Scheckbeträge von dem vorhandenen Dienstkontoguthaben abzusetzen.
3.
Im Falle des Einsatzes einer Software im Verbund mit dem Kreditinstitut muss die lückenlose Nachprüfbarkeit der einzelnen Kontenbewegungen gewährleistet sein.
4.
Für über ein EDV-System veranlasste Sammelüberweisungen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. November 2012 Az. 1518 - VI - 810/94, JMBl S. 135, geändert durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014, JMBl S. 38).