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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 1b
Vorläufiger Einbehalt zu erstattender Auslagen
(zu § 7 GVO)
1.
Der Gerichtsvollzieher kann die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen, die in den Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II gebucht sind, bei der monatlichen Abrechnung mit der Landesjustizkasse Bamberg vorläufig einbehalten. Die Höhe der zu erstattenden Auslagen wird bei der vierteljährlichen Festsetzung nach § 56 GVO endgültig festgelegt.
2.
Macht der Gerichtsvollzieher von der Möglichkeit der Vorwegentnahme der Auslagen Gebrauch, sind der Abrechnungsschein (GV 5), die Schlusszusammenstellung des Kassenbuchs II (GV 4) und die Nachweisung der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigungen (GV 8) entsprechend zu ergänzen.