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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 3a
Unzulässige Amtshandlungen; Ablehnungsbefugnis
1.
Aufträge zur Vornahme unzulässiger Amtshandlungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab.
2.
Nach den bestehenden Vorschriften zulässige Aufträge, für deren Erledigung er zuständig ist, darf der Gerichtsvollzieher nur dann ablehnen, wenn er dies nach der Geschäftsanweisung oder sonstigen Verwaltungsbestimmungen muss oder kann. § 4 GvKostG bleibt unberührt.
3.
Die Ablehnung teilt der Gerichtsvollzieher einem persönlich erschienenen Auftraggeber mündlich, einem nicht anwesenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.