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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 8
Freimachung von Postsendungen, Annahme nicht freigemachter Sendungen
(zu § 37 GVO)
1.
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die an sie gerichteten und ungenügend oder überhaupt nicht freigemachten Postsendungen, die offensichtlich dienstlicher Art sind, gegen Zahlung der Nachgebühr anzunehmen. Die Nachgebühr ist bei der nächsten Gelegenheit mit den sonstigen Kosten einzuziehen. Ist dies nicht möglich, so wird sie dem Gerichtsvollzieher nach Einstellung in Spalte 7 b des Dienstregisters I und in Spalte 13 des Kassenbuchs II (im Fall einer Anordnung nach § 10 Nr. 1 nur in Spalte 13 des Kassenbuchs II) aus der Staatskasse erstattet. Sind in derselben Angelegenheit später noch Kosten einzuziehen, so ist dabei auch die Nachgebühr zu erheben. Nach ihrem Eingang ist sie in Spalte 7 b des Dienstregisters I und in Spalte 13 des Kassenbuchs II abzusetzen.
2.
In den Sachen, die nicht in das Dienstregister eingetragen werden oder die in die Abrechnungsliste nur wegen anfallender Portoauslagen einzutragen wären, liefern die Gerichtsvollzieher die Postsendungen unverschlossen ihrer Dienstbehörde ab. Diese macht die Sendungen frei und leitet sie weiter.
Die abgelieferten Sendungen sind von den nach § 56 Abs. 2 und 4 GVO für die Prüfung der Geschäftsbücher der Gerichtsvollzieher zuständigen Beamten stichprobenweise durchzusehen; am Monatsschluss ist aktenkundig zu machen, dass die Prüfungen gemäß dieser Bekanntmachung durchgeführt worden sind.