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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 16b
Überwachung der Ergebnisse der Vollstreckungstätigkeit
Falls besondere Umstände im Einzelfall die Überwachung der Vollstreckungstätigkeit eines Gerichtsvollziehers erforderlich machen, kann die Dienstbehörde für eine bestimmte Zeit anordnen, dass eine Übersicht über die Ergebnisse seiner Vollstreckungstätigkeit geführt wird oder bestimmte Vermerke in die Dienstregister eingetragen werden. Diese Anordnungen sollen nur für die zur Überwachung der Vollstreckungstätigkeit unbedingt erforderliche Zeit getroffen werden. Für Vergleichszwecke kann der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, dass für kurze Zeiträume eine Übersicht über die Ergebnisse der Vollstreckungstätigkeit der Gerichtsvollzieher eines oder einzelner Amtsgerichte geführt wird.