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BayVVStVollzG
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 01.07.2008
BayVV zu § 174 StVollzG
Die Gefangenen dürfen für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln zur Körperpflege im Monat einen Betrag bis zum zwölffachen Tagesatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) verwenden. Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.