Inhalt

BayVVStVollzG
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 01.07.2008
BayVV zu § 171 StVollzG

1

(1)
Ergänzend zu den VVStVollzG gelten die VV zu den Vorschriften des zweiten Teils des BayStVollzG über den Vollzug der Freiheitsstrafe für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft nach §§ 171 ff. StVollzG sowie die VV zu Art. 201 BayStVollzG für § 182 StVollzG entsprechend, soweit Strafvollzugsgesetz und Bayerisches Strafvollzugsgesetz inhaltsgleiche Regelungen treffen und nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Bei dem Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft nach §§ 171 ff. StVollzG sind die vorzeitige Entlassung nach § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG, Lockerungen des Vollzugs und Urlaub aus der Haft in der Regel mit Eigenart und Zweck der Haft nicht vereinbar. Sie kommen deshalb bei diesen Haftarten grundsätzlich nicht in Betracht.

2

(1)
Die Pakete nach § 33 StVollzG dürfen Lebens- und Genussmittel in Pulverform nicht enthalten. Ein Paket darf grundsätzlich nicht mehr als 150 Zigaretten, 150 Gramm Tabak, 30 Zigarren oder 60 Zigarillos enthalten, wobei geringfügige Überschreitungen der angegebenen Höchstmengen infolge des Umfangs handelsüblicher Verpackungseinheiten zulässig sind. Die Befugnisse des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin und des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin, weitere Beschränkungen des Inhalts von Paketen anzuordnen (§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StVollzG), bleiben unberührt.
(2)
Für den Ersatzeinkauf nach Nr. 6 Abs. 1 VV zu § 33 StVollzG gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
Über eingehende Pakete ist ein Nachweis zu führen.
(4)
Eingehende Pakete, die mit Beförderungsentgelt belastet sind, werden nur angenommen, wenn die Gefangenen für das Beförderungsentgelt aufkommen können und wollen oder wenn die Anstalt das Beförderungsentgelt nach Nr. 8 Satz 2 VV zu § 33 StVollzG übernimmt.

3

(1)
Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung bei der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (§ 62 StVollzG) werden von der Justizvollzugsanstalt getragen.
(2)
Die Gefangenen erhalten zu den Kosten der notwendigen zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei einer voraussichtlichen Gesamtdauer des Freiheitsentzugs
a)
bis zu sechs Monaten 30 v. H.,
b)
von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr 40 v. H.,
c)
von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 60 v. H.,
d)
von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren 70 v. H.,
e)
von mehr als drei Jahren 80 v. H.
der notwendigen Kosten (§ 61 StVollzG, § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Kosten von einem Dritten getragen werden. Werden diese Kosten von einem Dritten teilweise übernommen, kann der Zuschuss bis zur Höhe des Restbetrags gewährt werden. Die Höchstgrenzen nach Satz 2 können in begründeten Ausnahmefällen bis zur Übernahme der vollen Kosten überschritten werden, insbesondere wenn der oder die Gefangene nicht in der Lage ist, den Eigenanteil zu tragen (z.B. durch Vorschuss auf das Arbeitsentgelt, Leistung eines Dritten).
(3)
Zu den Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Zahnersatz und Zahnkronen werden Leistungen nach Abs. 2 nicht gewährt. Wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist, können Ausnahmen zugelassen werden.

4

Wird Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe vollzogen (§ 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung), gelten die Nrn. 1 bis 3 entsprechend.