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BayVVStVollzG
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 01.07.2008
BayVV zu § 119 StVollzG
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde Entscheidungen über Rechtsbeschwerden aus seinem oder ihrem Geschäftsbereich unverzüglich vor. 2Zugleich sind die den Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts vorausgegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vorzulegen. 3Entscheidungen, mit denen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet verworfen wird (§ 119 Abs. 3 StVollzG), sowie Kostenentscheidungen, die nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung oder infolge anderweitiger Erledigung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ergangen sind, sind nur vorzulegen, soweit die gerichtlichen Ausführungen über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind. 4Gleiches gilt für Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts über Anhörungsrügen.