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BayVVStVollzG
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 01.07.2008
BayVV zu § 116 StVollzG
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt gegen eine gerichtliche Entscheidung (§ 115 StVollzG) Rechtsbeschwerde ein, wenn die Aufsichtsbehörde dies angeordnet, einem entsprechenden Vorschlag des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin (Nr. 2 Satz 2 BayVV zu § 115 StVollzG) zugestimmt oder über einen solchen Vorschlag bis eine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist (§ 118 Abs. 1 StVollzG) noch nicht entschieden hat. 2Eine durch eine Justizvollzugsanstalt eingelegte Rechtsbeschwerde darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden.