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BayVVStVollzG
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 01.07.2008
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3122.2.2-J

Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 1. Juli 2008, Az. 4430 - VII a - 4696/08
(JMBl. S. 89)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl. S. 89), die durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 578) geändert worden ist

I.

Ergänzend zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) vom 1. Juli 1976 (JMBl S. 325) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) erlassen:
BayVV zu § 114 StVollzG
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes vor, wenn diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind oder wenn sie die Hauptsache vorwegnehmen und daher eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. 2Ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, gilt Nr. 2 BayVV zu § 115 StVollzG entsprechend.
BayVV zu § 115 StVollzG

1

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich gerichtliche Entscheidungen vor, die ganz oder teilweise zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin ergangen sind, über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind. 2Von der Vorlage von Kostenentscheidungen, die nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung oder infolge anderweitiger Erledigung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ergangen sind, kann abgesehen werden.

2

1Entscheidungen, die ganz oder teilweise zugunsten des Antragsstellers oder der Antragstellerin ergangen sind, sind der Aufsichtsbehörde spätestens eine Woche nach Zustellung an die Justizvollzugsanstalt vorzulegen. 2Zeitgleich mit der Vorlage ist mitzuteilen, wann die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt zugestellt wurde und ob Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) eingelegt werden soll. 3Ist die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beabsichtigt, ist gleichzeitig ein Entwurf der Rechtsbeschwerdeschrift vorzulegen.
BayVV zu § 116 StVollzG
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt gegen eine gerichtliche Entscheidung (§ 115 StVollzG) Rechtsbeschwerde ein, wenn die Aufsichtsbehörde dies angeordnet, einem entsprechenden Vorschlag des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin (Nr. 2 Satz 2 BayVV zu § 115 StVollzG) zugestimmt oder über einen solchen Vorschlag bis eine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist (§ 118 Abs. 1 StVollzG) noch nicht entschieden hat. 2Eine durch eine Justizvollzugsanstalt eingelegte Rechtsbeschwerde darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden.
BayVV zu § 119 StVollzG
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde Entscheidungen über Rechtsbeschwerden aus seinem oder ihrem Geschäftsbereich unverzüglich vor. 2Zugleich sind die den Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts vorausgegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vorzulegen. 3Entscheidungen, mit denen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet verworfen wird (§ 119 Abs. 3 StVollzG), sowie Kostenentscheidungen, die nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung oder infolge anderweitiger Erledigung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ergangen sind, sind nur vorzulegen, soweit die gerichtlichen Ausführungen über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind. 4Gleiches gilt für Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts über Anhörungsrügen.
BayVV zu § 171 StVollzG

1

(1)
Ergänzend zu den VVStVollzG gelten die VV zu den Vorschriften des zweiten Teils des BayStVollzG über den Vollzug der Freiheitsstrafe für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft nach §§ 171 ff. StVollzG sowie die VV zu Art. 201 BayStVollzG für § 182 StVollzG entsprechend, soweit Strafvollzugsgesetz und Bayerisches Strafvollzugsgesetz inhaltsgleiche Regelungen treffen und nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Bei dem Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft nach §§ 171 ff. StVollzG sind die vorzeitige Entlassung nach § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG, Lockerungen des Vollzugs und Urlaub aus der Haft in der Regel mit Eigenart und Zweck der Haft nicht vereinbar. Sie kommen deshalb bei diesen Haftarten grundsätzlich nicht in Betracht.

2

(1)
Die Pakete nach § 33 StVollzG dürfen Lebens- und Genussmittel in Pulverform nicht enthalten. Ein Paket darf grundsätzlich nicht mehr als 150 Zigaretten, 150 Gramm Tabak, 30 Zigarren oder 60 Zigarillos enthalten, wobei geringfügige Überschreitungen der angegebenen Höchstmengen infolge des Umfangs handelsüblicher Verpackungseinheiten zulässig sind. Die Befugnisse des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin und des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin, weitere Beschränkungen des Inhalts von Paketen anzuordnen (§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StVollzG), bleiben unberührt.
(2)
Für den Ersatzeinkauf nach Nr. 6 Abs. 1 VV zu § 33 StVollzG gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
Über eingehende Pakete ist ein Nachweis zu führen.
(4)
Eingehende Pakete, die mit Beförderungsentgelt belastet sind, werden nur angenommen, wenn die Gefangenen für das Beförderungsentgelt aufkommen können und wollen oder wenn die Anstalt das Beförderungsentgelt nach Nr. 8 Satz 2 VV zu § 33 StVollzG übernimmt.

3

(1)
Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung bei der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (§ 62 StVollzG) werden von der Justizvollzugsanstalt getragen.
(2)
Die Gefangenen erhalten zu den Kosten der notwendigen zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei einer voraussichtlichen Gesamtdauer des Freiheitsentzugs
a)
bis zu sechs Monaten 30 v. H.,
b)
von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr 40 v. H.,
c)
von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 60 v. H.,
d)
von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren 70 v. H.,
e)
von mehr als drei Jahren 80 v. H.
der notwendigen Kosten (§ 61 StVollzG, § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Kosten von einem Dritten getragen werden. Werden diese Kosten von einem Dritten teilweise übernommen, kann der Zuschuss bis zur Höhe des Restbetrags gewährt werden. Die Höchstgrenzen nach Satz 2 können in begründeten Ausnahmefällen bis zur Übernahme der vollen Kosten überschritten werden, insbesondere wenn der oder die Gefangene nicht in der Lage ist, den Eigenanteil zu tragen (z.B. durch Vorschuss auf das Arbeitsentgelt, Leistung eines Dritten).
(3)
Zu den Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Zahnersatz und Zahnkronen werden Leistungen nach Abs. 2 nicht gewährt. Wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist, können Ausnahmen zugelassen werden.

4

Wird Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe vollzogen (§ 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung), gelten die Nrn. 1 bis 3 entsprechend.
BayVV zu § 174 StVollzG
Die Gefangenen dürfen für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln zur Körperpflege im Monat einen Betrag bis zum zwölffachen Tagesatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) verwenden. Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.
BayVV zu § 175 StVollzG
§§ 47 und 51 StVollzG sind nicht anzuwenden.

II.

1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
2.
Mit Ablauf des 30. Juni 2008 treten die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) vom 12. Dezember 2002 (JMBl 2003 S. 4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2006 (JMBl S. 183), außer Kraft.