Inhalt

BayVVStVollzG
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 01.07.2008
BayVV zu § 115 StVollzG

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1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich gerichtliche Entscheidungen vor, die ganz oder teilweise zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin ergangen sind, über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind. 2Von der Vorlage von Kostenentscheidungen, die nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung oder infolge anderweitiger Erledigung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ergangen sind, kann abgesehen werden.

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1Entscheidungen, die ganz oder teilweise zugunsten des Antragsstellers oder der Antragstellerin ergangen sind, sind der Aufsichtsbehörde spätestens eine Woche nach Zustellung an die Justizvollzugsanstalt vorzulegen. 2Zeitgleich mit der Vorlage ist mitzuteilen, wann die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt zugestellt wurde und ob Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) eingelegt werden soll. 3Ist die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beabsichtigt, ist gleichzeitig ein Entwurf der Rechtsbeschwerdeschrift vorzulegen.