Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
3.
Prüfung des Einkommens
(1) Zur Prüfung des bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigenden Einkommens ist von dem Antragsteller eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Anlage 4) einzuholen. Das in dieser Erklärung angegebene Einkommen sowie die hiervon absetzbaren Ausgaben sind nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Ausgaben sind glaubhaft zum machen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, § 294 Abs. 1 ZPO).
(2) Ändert sich nach der Leistungseinweisung das Einkommen, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Leistungsbehörde die Änderung des Einkommens unverzüglich mitzuteilen. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 BayVwVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Behörde, die Angaben des Antragstellers zu überprüfen. Art und Umfang der Überprüfung bestimmt sie selbst. Daraus ist eine Überprüfungspflicht der Behörde für die vom Antragsteller angegebenen Einkünfte abzuleiten.
(3) Hat der Antragsteller nur Renteneinkünfte oder sonstige Versorgungsbezüge ist im Regelfall nur alle fünf Jahre eine Überprüfung der angegebenen Einkünfte vorzunehmen. Beim Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder bei sonstigen Einkünften ist eine jährliche Einkommensüberprüfung durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte knapp unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegen sowie in den Fällen, in denen nach § 17a Abs. 3 StrRehaG eine gekürzte monatliche besondere Zuwendung gewährt wird.