Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
6.
Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung
(1) Die Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung hat elektronisch über das Mittelbewirtschaftungsverfahren BayMBS (künftig: Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren IHV) monatlich im Voraus zu erfolgen. Anordnungsbefugt sind die jeweils im Einzelfall zuständigen Regierungen. Die Zahlungsabwicklung erfolgt nach den Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK). Hierzu erforderliche weitere Regelungen wegen der Mischfinanzierung der Leistung zu 65 v. H. vom Bund und zu 35 v. H. vom Land ergehen gesondert mit der Zuweisung der Haushaltsmittel.
(2) Für die Zahlung von Kleinbeträgen in den Fällen der Leistungskürzung nach § 17a Abs. 3 StrRehaG gelten die Ausführungen in der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO.