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Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
9.
Rechtsweg
(1) Der Rechtsweg folgt der Zuständigkeit nach § 25 Abs. 1 oder 2 StrRehaG. Dies bedeutet, dass bei einer Bescheiderteilung auf der Grundlage eines Rehabilitierungsbeschlusses über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 bzw. der §§ 17, 17a und 19 StrRehaG das nach § 8 StrRehaG zuständige Landgericht zuständig ist.
(2) Ergeht der Bescheid über die Gewährung oder Nichtgewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung auf Grund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG kann der Betroffene Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Im Freistaat Bayern entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO (vgl. Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –). Hier muss der in seinen Rechten Beschwerte gegen die zu seinen Ungunsten erlassene Entscheidung sofort Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entsprechend anzupassen.