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Text gilt ab: 01.11.1988

9. Beteiligung des Landesamtes für Umweltschutz

Die Naturschutzbehörden ziehen das Landesamt für Umweltschutz bei Bedarf bei. Sie stimmen sich mit dem Landesamt ab
bei Weinbergflurbereinigungen
in Verfahren nach § 87 FlurbG
in Verfahren, in denen grundsätzliche Entscheidungen zu Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind, und
sobald in einem Verfahren absehbar ist, dass nach dem bisherigen Stand der Planungen ein Ausgleich oder Ersatz nicht erreicht würde.