Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

8. Besondere Verfahren

(1) Wird im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG), im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) oder beim freiwilligen Landtausch (§ 103 a ff. FlurbG) von der Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG abgesehen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG) oder kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt( §§ 97, 103e FlurbG), werden die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendigen Festsetzungen und Maßnahmen im Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG), im Zusammenlegungsplan (§ 100 FlurbG) oder im Tauschplan (§ 103f FlurbG) dargestellt. In diesen Fällen ist der Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan gleichzeitig Fachplan im Sinne des Art. 6b Abs. 4 BayNatSchG; für seinen landschaftspflegerischen Inhalt gelten die Nummern 5.1 und 5.2 entsprechend. Die Bestimmungen der PlafeR-Flurb sind zu beachten.
(2) Für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren gilt ferner Nr. 6.2 Abs. 2 entsprechend.
(3) Stellen geplante Maßnahmen Eingriffe nach Art. 6 BayNatSchG dar, haben sie solche absehbar zur Folge oder sind die Maßnahmen nach Naturschutzrecht gestattungspflichtig (z.B. nach Art. 6d BayNatSchG oder nach Schutzgebietsverordnung), ergeht der Plan im Benehmen (vgl. Art. 6b Abs. 1, 6d Abs. 1 BayNatSchG) oder im Einvernehmen (vgl. Art. 13a Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG) mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(4) Verfahren nach den §§ 86, 91 ff. und 103a ff. FlurbG können auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden. Wenn sie dem Zweck dienen, notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, soll als Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes eine fachliche Konzeption des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegen. Für die Beteiligung der Naturschutzbehörde gilt Art. 17 AGFlurbG.
(5) In Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG ist anzustreben, dass über unternehmensbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen entschieden wird. Ist dies nicht möglich, soll darauf hingewirkt werden, dass in der Planfeststellung für das Unternehmen über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wenigstens in den Grundzügen (Umfang der erforderlichen Flächen, Träger der Kosten, Eigentum und dingliche Rechte, Unterhaltung u.a.) entschieden wird.