Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

6. Flurbereinigungsplan

6.1 Allgemeines

Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammen (§ 58 FlurbG). Er enthält auch die Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gibt der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes Gelegenheit zur Äußerung, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt sein können.

6.2 Eingriffe nach Naturschutzrecht

(1) Im Entwurf des Flurbereinigungsplanes vorgesehene Maßnahmen, die
Eingriffe nach Art. 6 BayNatSchG darstellen oder absehbar zur Folge haben,
nach Naturschutzrecht gestattungspflichtig sind (z.B. nach Art. 6d BayNatSchG oder nach Schutzgebietsverordnungen),
und die nicht bereits Gegenstand der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung waren, sind in einem ergänzenden Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren (vgl. Nr. 5.4) zu behandeln.
(2) Stellen im Entwurf des Flurbereinigungsplanes vorgesehene Maßnahmen wesentliche Eingriffe in den Bestand von nach Art. 7 bis 12 BayNatSchG unter Schutz gestellten Flächen oder in einzelne geschützte Bestandteile der Natur dar, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich (vgl. § 45 Abs. 3 FlurbG).
(3) Wesentlich ist ein Eingriff vor allem dann, wenn als Folge der beabsichtigten Maßnahmen eine Gefährdung des Schutzzweckes zu erwarten ist, insbesondere, wenn die Maßnahmen in der Schutzgebietsverordnung ausdrücklich verboten oder für genehmigungspflichtig erklärt sind.
(4) Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG (Art. 13 AGFlurbG).

6.3 Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes

(1) Der Flurbereinigungsplan regelt auch das Eigentum, die Nutzung sowie die Unterhaltung und Sicherung der dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienenden Flächen und Anlagen. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der Landschaftsplanung in der Flurbereinigung Stufe 3 – Sicherung und naturschutzfachliche Pflegekonzepte.
(2) Rechtliche Regelungen über Flächen und Anlagen mit besonderem ökologischen Wert trifft die Teilnehmergemeinschaft u.a. im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Um sicherzustellen, dass die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlichen Festsetzungen über Nutzungseinschränkungen im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse auf Dauer Bestand haben, sind sie bei der Wertermittlung und bei der Landabfindung entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sollen sie – unbeschadet der Wirkungen des Flurbereinigungsplanes für Festsetzungen im gemeinschaftlichen und öffentlichen Interesse als Gemeindesatzung – dinglich gesichert werden.

6.4 Änderungen des Flurbereinigungsplanes

Bei Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes, (auch im Genehmigungs- oder Widerspruchsverfahren) gibt die entscheidende Stelle der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht auszuschließen sind. Nummer 6.2 gilt entsprechend.

6.5 Weiter Verfahrensregelungen

(1) Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft lädt die unter Naturschutzbehörde zur Übergabe der dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienenden Flächen und Anlagen an die Unterhaltungspflichtigen ein. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die unter Naturschutzbehörde erhält Abdruck des Textteils zum Flurbereinigungsplan sowie eine Ausfertigung der Bestandskarte.