Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

4. Neugestaltungsgrundsätze

(1) Die Flurbereinigungsdirektion stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und –bewertung der natürlichen Gegebenheiten und der Nutzungen allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf (§ 38 FlurbG). Diese enthalten u.a.
grundsätzliche Aussagen zur Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Vorschläge für eine standortgerechte Flächen- und Bodennutzung sowie für bodenschützende, bodenverbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen.
(2) Als landschaftspflegerischer Inhalt der Neugestaltungsgrundsätze (Text und Karte) sind insbesondere auch darzustellen:
der vorgefundene Zustand von Natur und Landschaft, insbesondere Flächen im Sinne des Art. 6d BayNatSchG, erhaltenswerte Biotope, kultur- und siedlungsgeschichtlich für die Landschaftspflege bedeutsame Flächen und Einzelbestandteile sowie Flächen mit Erholungsfunktion,
die Schutzgebiete nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG,
die Bewertung des Natur- und Landschaftspotenzials nach Funktion, Eignung, Entwicklungstendenzen und Nutzungskonflikten,
nachrichtlich die sonstigen Planungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, z.B. die Planung von Schutzgebieten.
(3) Die Neugestaltungsgrundsätze werden unter Berücksichtigung von gemeindlichen Landschaftsplänen (Art. 3 BayNatSchG) und unter Beachtung der Landschaftsplanung in der Flurbereinigung Stufe 1 – Entwicklung in enger Abstimmung mit Gemeinde und höherer Naturschutzbehörde erarbeitet. Die höhere Naturschutzbehörde teilt dazu der Flurbereinigungsdirektion ergänzend zu den Mitteilungen nach Nummer 3.4 die ihre Belange berührenden Erhebungen, Planungen und Regelungen sowie den aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzustrebenden Zustand des Flurbereinigungsgebietes mit und übersendet die erforderlichen Kartierungen, Stellungnahmen und Gutachten.
(4) Die Flurbereinigungsdirektion gibt der höheren Naturschutzbehörde bereits während der Ausarbeitung der Neugestaltungsgrundsätze Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme. Die höhere Naturschutzbehörde äußert sich in ihrer Stellungnahme auch über die Auswirkungen von Nutzungsänderungen und sonstigen Maßnahmen auf Natur und Landschaft.
(5) Die Flurbereinigungsdirektion wägt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den übrigen öffentlichen Belangen ab und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde im möglichen Umfang. Zu notwendigen Einzelterminen und Abstimmungsbesprechungen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, wird die höhere Naturschutzbehörde eingeladen.
(6) Wesentliche Meinungsverschiedenheiten über die Neugestaltungsgrundsätze zwischen der Flurbereinigungsdirektion und der höheren Naturschutzbehörde werden im Textteil der Neugestaltungsgrundsätze festgehalten. Die höhere Naturschutzbehörde hat in solchen Fällen dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zu berichten.
(7) Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten Abdruck der Neugestaltungsgrundsätze (Text und Karte).