Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

10. Mitwirkung von Verbänden und Vereinen

(1) Die Mitwirkung der nach § 29 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG anerkannten Verbände und der Vereine, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Flurbereinigung berührt wird und von denen ein sachgerechter Beitrag erwartet werden kann, richtet sich nach der GemBek über die Mitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich gelten für diese Verbände und Vereine nachstehende Regelungen.
(2) Die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Verbänden und Vereinen soll im Interesse der Flurbereinigung und der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege frühzeitig einsetzen. Sie ist von der Flurbereinigungsdirektion mit der Einleitung der Flurbereinigung anzustreben und soll während des Verfahrens fortgesetzt werden.
(3) Die Verbände und Vereine erhalten Abdruck des Flurbereinigungsbeschlusses und ggf. von Änderungen des Flurbereinigungsbeschlusses.
(4) Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze wird den Verbänden und Vereinen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(5) Die Verbände und Vereine werden vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft möglichst frühzeitig an der Erarbeitung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen beteiligt. Zum Grüntermin werden sie eingeladen.
(6) Die Verbände und Vereine werden zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG geladen, soweit von ihnen ein sachgerechter Beitrag erwartet werden kann. Sie erhalten Abdruck des Bescheides über die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung.